Grundschuld und Sicherungsgrundschuld - aktuell -

▪ Geschäftsverteilungsplan 2010 des Bundesgerichtshofs

Für das Recht der Grundschuld bleibt der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs der zuständige Fachsenat.

BGH, Urt. v. 20.11.2009 - V ZR 68/09

Haben Bruchteilseigentümer für eine auf ihrem Grundstück lastende Grundschuld gemeinsam eine Sicherungsvereinbarung mit dem Grundschuldgläubiger getroffen, können sie diese nur gemeinsam ändern (Abgrenzung zu BGHZ 106, 19).

▪ BGH, Urt. v. 17.11.2009 - XI ZR 36/09

Die Vorschrift des § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB ist auf das von einem Schuldner in einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde abgegebene abstrakte Schuldversprechen mit Vollstreckungsunterwerfung analog anwendbar.

OLG Hamm, Beschluss v. 13.10.2009 - I-15 Wx 43/09

Das OLG Hamm nimmt zur Frage Stellung, ob eine Grundschuld abgetreten werden kann, wenn im Grundbuch ein Abtretungsausschluss verlautbart ist. Das Gericht stellt seiner Entscheidung folgende Leitsätze voran:

1. Ist eine Grundschuld mit dem Inhalt im Grundbuch eingetragen, dass ihre Abtretung ausgeschlossen ist, kann sie nur an einen anderen Gläubiger übertragen werden, wenn die Aufhebung des Abtretungsausschlusses als Inhaltsänderung des Rechts im Grundbuch eingetragen wird (§§ 877, 873 BGB).

2. Eine Ermächtigung zur (einmaligen) Abtretung der Grundschuld bei Aufrechterhaltung des Abtretungsverbots ist rechtlich ausgeschlossen.

▪ BGH, Urteil v. 17.09.2009 - IX ZR 106/08

1. Pfändet ein Gläubiger eine künftige Mietforderung des Schuldners gegen einen Dritten, richtet sich der für die Anfechtung des Pfändungspfandrechts maßgebliche Zeitpunkt nach dem Beginn des Nutzungszeitraums, für den die Mietrate geschuldet war (Bestätigung von BGH, LM H. 6/1997 GesO Nr. 22, für den Anwendungsbereich der InsO). (amtlicher Leitsatz)

2. Ist das durch Pfändung der Mietforderung entstandene Pfandrecht anfechtbar, weil der Nutzungszeitraum, für den die Mieten geschuldet sind, in der anfechtungsrelevanten Zeit begonnen hat, führt es nicht zur Annahme eines masseneutralen Sicherheitentauschs, dass die Mietforderung zugleich in den Haftungsverband einer Grundschuld fällt. (amtlicher Leitsatz)

▪ OLG Celle, Urteil v. 27.05.2009 - 3 U 292/08

Der 3. Senat des OLG Celle entschied in einem Fall des Forderungsverkaufs, dass Grundschulden, die vor Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes erworben worden sind, uneingeschränkt gutgläubig einredefrei erworben werden können. Dies führte in dem entschiedenen Fall, in dem die Verbindung zwischen Grundschuld und gesicherter Forderung durch den Sicherungsvertrag verloren gegangen ist, dazu, dass die Zwangsvollstreckung in Höhe des Nennwerts der Grundschuld möglich ist, auch wenn die gesicherte Forderung tatsächlich in geringerer Höhe valutiert.

▪ BGH, Beschluss v.16.04.2009 - VII ZB 62/08

Der Bundesgerichtshof entschied, dass im Klauselerinnerungsverfahren keine Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen stattfindet. Demgemäß wurde der Beschluss v. 09.07.2008 – 318 T 183/07 des Landgerichts Hamburg aufgehoben und die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen.

▪ OLG Brandenburg, Urteil v. 22.12.2008 - 3 U 360/07

Das OLG Brandenburg lehnt entgegen  OLG Frankfurt , Urteil vom 11.07.2007 - 23 U 7/07 (= ZIP 2007, 2350 = WM 2007, 2196), eine analoge Anwendung des § 216 BGB auf ein in der Grundschuldbestellungsurkunde enthaltenes Schuldversprechen ( § 780 BGB) ab.

BGH, Urteil v. 09.12.2008 - XI ZR 588/07
= ZIP 2009, 166 = WM 2009, 213 = NJW 2009, 437

Die Höhe des Innenausgleichs zwischen Mitbürgen und Grundschuldbestellern richtet sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, nach dem Verhältnis der gegenüber dem Gläubiger übernommenen Haftungsrisiken.

▪ LG Frankfurt, Urteil v. 14.11.2008 - 2-25 O 10/08

LG Frankfurt verurteilt Investor nach Ablösung der durch Grundschuld gesicherten Darlehensvaluta zur Rückzahlung intransparenter Zinsen. ->mehr***

▪ LG München I, Beschluss v. 28. und 29.10.2008 - 4 O 18517/08 = WM 2009, 114

LG München I übernimmt die Argumentation von Schimansky. Mit Beschluss. v. 28.10.2008 wurde die Zwangsvollstreckung des Investors aus vollstreckbarer Grundschuld einstweilen gegen Sicherheitsleitung eingestellt und mit Beschluss v. 29.10.2008 ohne Sicherheitsleistung.

▪ BGH, Urteil v. 10.10.2008 - V ZR 131/07

Die amtlichen Leitsätze der zum Abdruck in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehenen Entscheidung lauten:

a) Im Falle des Rücktritts ist der Rückgewährschuldner verpflichtet, eine von ihm begründete Belastung des empfangenen Gegenstands zu beseitigen.

b) Wertersatz wegen der Belastung kann der Rückgewährgläubiger nur verlangen, wenn feststeht, dass dem Rückgewährschuldner deren Beseitigung unmöglich ist. -> mehr***

▪ Risikobegrenzungsgesetz tritt am 19.08.2008 in Kraft

Der Begriff Sicherungsgrundschuld findet aufgrund des am 18.08.2008 verkündeten Risikobegrenzungsgesetzes Eingang in das Bürgerliche Gesetzbuch. -> mehr***

▪ BGH, Urteil v. 22. 7. 2008 - XI ZR 389/07

Keine Rückgewährpflicht eines abstrakten Schuldversprechens trotz unwirksamer Bestellungsverpflichtung -> mehr***

▪ OLG Schleswig, Beschl. v. 25. 7. 2008 - 5 W 29/08

OLG Schleswig gewährt einem verkauften Kreditnehmer Prozesskostenhilfe mangels obergerichtlicher Rechtsprechung zu der Problematik.

▪ LG Hamburg, Beschluss v. 09.07.2008 – 318 T 183/07

LG Hamburg übernimmt die Argumentation von Schimansky und erklärt die Zwangsvollstreckung aus vollstreckbarer Haftungsübernahme und Grundschuld für unzulässig -> mehr

▪ Bundesrat, Beschluss v. 04.07.08

Der Bundesrat stimmt dem vom Bundestag am 27.06.2008 verabschiedeten Gesetzentwurf eines Risikobegrenzungsgesetzes, welches gravierende Änderungen im Recht des Immobiliardarlehensrechts und Recht der Grundschuld vorsieht, zu.

▪ Bundestag, Beschluss v. 27.06.2008

Bundestag beschließt in zweiter und dritter Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf den Drucksachen 16/6311 und 16/6648 in der Ausschussfassung vom 25.06.2008 (Risikobegrenzungsgesetz
16/9778
) -> mehr

▪ Landgericht Bautzen, Beschluss v. 12.06.2008 - 2 O 227/08, NJW-RR 2009, 127

LG Bautzen stellt die von einem Investor eingeleitete Zwangsvollstreckung aus vollstreckbarer Grundschuld ein, da der Investor intransparente Zinsen nach Ablauf der Zinsbindung forderte. -> mehr***

▪ Schimansky, WM 2008, 1049 (07.06.2008)

Schimansyky stellt beim Verkauf von Kreditforderungen die Wirksamkeit der Unterwerfungsklausel bei der Grundschuld und Haftungsübernahme infrage -> mehr ***

▪ Gesetzentwurf vom 04.06.2008

Bundesrat legt den Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken des Kreditverkaufs vor (16/9447)

▪ Bundesrat, Beschluss v. 29.04.2008

Bundesrat beschließt Gesetzesinitiative zur Änderung des § 1192 BGB -> mehr

▪ BGH, Urteil v. 20.03.2008 - IX ZR 2/07

Wirksamkeit der Vollstreckungsunterwerfung trotz Unwirksamkeit des materiellen Rechtsgeschäftes.

▪ BGH, Beschluss v. 17.04.2008 - V ZB 146/07

Nachweis der Vertretungsmacht bei Unterwerfungserklärung durch Vertreter

▪ BGH, Beschluss v. 10.4.2008 - V ZB 114/07

Heilung formeller Verfahrensfehler iSd § 83 Nr. 6 ZVG durch Nachholung bei Nichtbeeinträchtigung von Rechten Dritter.

▪ BGH, Beschluss v. 20.03.2008 - IX ZR 68/06

Insolvenzzweckwidrigkeit einer Zahlung für die Löschung einer offensichtlich wertlosen Grundschuld.

▪ BGH, Urteil v. 03.03.2008 - IX ZR 119/06

Keine Beschlagnahme mittels Pfändung aufgrund persönlichen Titels, auch wenn zuvor Zwangshypothek eingetragen wurde. -> mehr

▪ OLG München, Urteil v. 26.02.2008 - 5 U 5102/06

Zwangsvollstreckung durch Zessionar einer Grundschuld als unzulässige Rechtsausübung bei nicht ordnungsgemäßer Abrechnung und Rechnungslegung -> mehr ***

▪ BGH, Urteil v. 20.02.2008 - XII ZR 58/04

Fortsetzung der Bruchteilsgemeinschaft an Zwangsversteigerungserlös trotz Teilungsversteigerung. -> mehr

 

Recht der
Sicherungsgrundschuld

Recht der Sicherungsgrundschuld

von
Dr. Clemens Clemente, Rechtsanwalt,

4. neu bearb. Aufl., 2008,
RWS Verlag GmbH, Köln,

512 Seiten, geb., 69,00 €
ISBN 978-3-8145-8129-3

Aus der Fachpresse:*

„ Es macht die komplizierte Materie verständlich, ohne das zu vereinfachen, was seinem Gegenstand nach schwierig ist. “

* Notar
Dr. Dieckmann in: BWNotZ 2/2009

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