Aktuelle Informationen zur Grundschuld und Sicherungsgrundschuld:
In seinem in Heft 9/2010 der Zeitschrift für die Notarpraxis (ZNotP 2010, 322) veröffentlichten Aufsatz nimmt Hans Wolfsteiner zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs Stellung und verweist darauf, dass die vollstreckbare Urkunde lediglich einen Alibi-Kriegsschauplatz abgibt.
Rolf Stürner nimmt in seinem in Heft 15/16 der Juristen Zeitung (JZ 2010, 774) erschienenen Aufsatz zu dem Urteil des BGH v. 30. 3. 2010 - XI ZR 200/09 Stellung. Er stimmt der Entscheidung zu, äußert aber Bedenken gegenüber dem Erfordernis des Nachweises des Eintritts in den Sicherungsvertrag durch den Erwerber einer Grundschuld im Rahmen des Klauselerteilungsverfahrens, soweit vollstreckbar erklärte Grundschulden alten Rechts betroffen sind.
In seinem in Heft 8 der Deutschen Notarzeitschrift (DNotZ 2010, 585) erschienenen Aufsatz nimmt Markus Sikora zu den durch das Urteil ausgelösten kostenrechtlichen Folgen bei der Umschreibung von Vollstreckungsklauseln Stellung.
Durch die Aufrechnung mit einer Gegenforderung kann eine Grundschuld nur abgelöst werden, wenn der Duldungsanspruch durch die Aufrechnung vollständig abgelöst oder der fehlende Betrag zusammen mit der Aufrechnung im Wege der Zahlung erbracht wird. (amtlicher Leitsatz)
Hagen Stavorinus nimmt in seinem in Heft 8 der Zeitschrift für die notarielle Beratungs- und Beurkundungspraxis (NotBZ 2010, 281) erschienenen Aufsatz zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.03.2010 - XI ZR 200/09 - Stellung und vertritt die Auffassung, dass der vom Bundesgerichtshof geforderte Nachweis auch durch ein schriftliches Geständnis des Zessionars führbar sei.
Dominik Skauradszun beschäftigt sich in seinem in Heft 15 der Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR 2010, 845) erschienenen Aufsatz mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.03.2010 - XI ZR 200/09 - und meint, die in dem Urteil aufgestellten Anforderungen gingen über das geltende Recht hinaus und seien de lege lata nicht zu konstruieren.
In seinem in Heft 33 der Zeitschrift Betriebsberater (BB 2010, 1495) erschienenen Aufsatz vertritt Sebastian Herrler die Auffassung, das Urteil des BGH vom 30.03.2010 - XI ZR 200/09 - sei bei nach dem 19.08.2008 bestellte und abgetretene Grundschulden nicht anzuwenden.
Vor einigen Wochen erschien die 2. erweiterte Auflage des von Otmar M. Stöcker und Rolf Stürner verfaßten Werkes über die Flexibilität, Sicherheit und Effizienz der Grundpfandrechte in Europa, das die Ergebnisse der Workshops des runden Tisches "Grundpfandrechte" in Berlin 2009 enthält und als Band 43 der Schriftenreihe des Verbands deutscher Pfandbriefbanken (vdp) veröffentlicht wurde. Der vpd legt nunmehr die englische Übersetzung des Werkes vor (ISBN 978-3-9812784-3-9).
In seinem in Heft 32 der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW 2010, 2317) erschienen Beitrag weist Christian Kesseler auf die Gefahren hin, die dem Gläubiger von Grundpfandrechten und Reallasten aufgrund der vollstreckungsrechtlichen Privilegierung der Wohngeldforderung in § 10 I Nr. 2 ZVG entstehen können.
In ihrem Rundschreiben vom 28.07.2010 nimmt die Bundesnotarkammer zur Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf einen neuen Gläubiger nach Abtretung einer Grundschuld Stellung.
Zum Rundschreiben: BNotK Rd.-Schr. Nr. 20/2010
Durch die Aufrechnung mit einer Gegenforderung kann eine Grundschuld nur abgelöst werden, wenn der Duldungsanspruch durch die Aufrechnung vollständig abgelöst oder der fehlende Betrag zusammen mit der Aufrechnung im Wege der Zahlung erbracht wird. (amtlicher Leitsatz)
Der Voreintragungsgrundsatz in § 39 Abs. 1 GBO verlangt nicht, dass derjenige, der die Eintragung nach § 19 GBO bewilligt hat, als Inhaber des betroffenen Rechts im Grundbuch eingetragen sein muss. (amtlicher Leitsatz)
Maximilian Freiherr von Proff zu Irnich nimmt in Heft 7/8 der Rheinischen Notar-Zeitschrift (RNotZ 2010, 384) zu der Praxis und den Problemen im Zusammenhang mit der maschinellen Erstellung von Grundpfandrechtsbriefen Stellung.
In Heft 7/8 der Rheinischen Notar-Zeitschrift (RNotZ 2010, 378) nimmt Marcus Sommer zur Entscheidung des BGH vom 30. 3. 2010 Stellung. Er schlägt einen Nachweis des „Eintritts in den Sicherungsvertrag” dadurch vor, dass der Erwerber der Grundschuld sich im Rahmen des Antrags auf Klauselumschreibung dem Anwendungsbereich des Risikobegrenzungsgesetzes und damit des § 1192 Abs. 1a BGB freiwillig unterstellt.
In dem in Heft 4 der Mitteilungen des Bayerischen Notarvereins, der Notarkasse und der Landesnotarkammer Bayern erschienenen Aufsatz nehmen Stefan Braun und Tilman Daum kritisch zu der Entscheidung des BGH, Urt. v. 27.6.2008, V ZR 83/07, Stellung. In ihrem Beitrag untersuchen sie die Frage, ob und wie durch eine Vertragsgestaltung auf die Entscheidung reagiert werden kann.
Johannes Bolkart nimmt in seinem in Heft 7 der Deutschen Notarzeitschrift (DNotZ 2010, 483) veröffentlichten Aufsatz zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.03.2010 Stellung. Er vertritt die Auffassung, dass der Entscheidung durch einen Schuldbeitritt des Zessionars gegenüber einer beliebigen Person als Versprechensempfänger Rechnung getragen werden könne.
Das OLG Celle stellt die Insolvenzfestigkeit der Abtretung von Rückgewähransprüchen im Fall einer weiten Sicherungsabrede infrage. Seiner Entscheidung vom 14.07.2010 stellt es folgenden amtlichen Leitsatz voran: "Im Fall einer weiten Sicherungszweckerklärung im Verhältnis zwischen dem Schuldner und dem erstrangigen Grundpfandgläubiger kann dem dem zweitrangigen Grundpfandgläubiger zur Sicherung abgetretenen Anspruch auf Auskehrung des Übererlöses infolge der Verwertung des belasteten Grundstücks die Insolvenzfestigkeit fehlen."
In Heft 7 der Zeitschrift Bank- und Kapitalmarktrecht (BKR), BKR 2010, 241, kommentiert Peter Freckmann unter der vorgenannten Überschrift kritisch die BGH-Entscheidung vom 30. 3. 2010 (XI ZR 200/09). Er hebt zum einen die Wichtigkeit der Entscheidung für die Kreditsicherungspraxis hervor, zum anderen drückt er die Hoffnung aus, dass die Entscheidung restritktiv ausgelegt wird und nur auf Forderungsverkäufe Anwendung findet.
Lars Voges-Wallhöfer stellt in der Ausgabe 14/2010 der Zeitschrift Familienrecht und Familienverfahrensrecht (FamFR) die Problematik einer verzinslichen Grundschuld im Zusammenhang mit § 1365 BGB dar.
▪ Aufsatz: Die Bewertung einer Grundschuld, FamFR 2010, 318.
Clemens Clemente geht in seinem in Heft 7/2010 der Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (wistra) erschienenen Aufsatz "Sicherungsgrundschuld und Untreue" der Frage nach, ob die sich aus dem Sicherungsvertrag ergebende Treuepflicht strafbewehrt ist. Clemente weist anhand einer Auswertung der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs nach, dass jedenfalls nach der Rechtsprechung eine Verletzung des aus dem Sicherungsvertrages resultierenden Treuhandverhältnisses den Tatbestand des § 266 StGB erfüllen kann.
▪ Aufsatz beim Verlag kaufen: Sicherungsgrundschuld und Untreue, wistra 2010, 249
Johann Andreas Dieckmann kommt in seinem in Heft 27 der Wertpapiermitteilungen (WM 2010, 1254) veröffentlichten Aufsatz zu dem Ergebnis, dass die gegenwärtige Praxis der Sicherung mittels vollstreckbarer Grundschuld in einigen Punkten bedenkliche Formen angenommen habe und dass die Vollstreckungsunterwerfung wegen des dinglichen Duldungsanspruchs der falsche Gegenstand für Kritik und Korrekturbegehren sei.
Clemens Clemente zeigt die Gefahren auf, die die vollstreckbare Grundschuld in sich birgt, wenn sie in falsche Hände gerät. Der in Heft 13/2010 der Zeitschrift für Immobilienrecht (ZfIR) erschienene Aufsatz beleuchtet die Besonderheiten der vollstreckbaren Grundschuld und unterzieht die Entscheidung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30.03.2010 einer ersten Analyse.
▪ Aufsatz beim Verlag kaufen: Vollstreckbare Grundschuld, ZfIR 2010, 441
Meik Thöne geht in seinem in Heft 13/2010 der Zeitschrift für Immobilienrecht (ZfIR) erschienenen Aufsatz den Verteidigungsmöglichkeiten im Falle der Isolierung von Grundschuld und Forderung nach.
▪ Aufsatz beim Verlag kaufen: Die isolierte Sicherungsgrundschuld, ZfIR 2010, 448,
Mark Hinrichs und Gerold M. Jaeger besprechen in Heft 28 der NJW (NJW 2010, 2017) die Entscheidung des BGH vom 30.03.2010 - XI ZR 200/09 unter dem Titel „Die Zwangsvollstreckung durch den Zessionar einer Sicherungsgrundschuld“.
Maximililian Zimmer zeigt in seiner Anmerkung die Grenzen der Entscheidung des BGH auf. Sein Fazit lautet wie beim RisikobegrenzungsG (Zimmer NotBZ 2008, 386) "außer Spesen (fast) nichts gewesen".
Nach der am 30.03.2010 verkündeten Entscheidung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hat künftig bereits im Klauselerteilungsverfahren die für die Titelumschreibung zuständige Stelle (Rechtspfleger, Notar) von Amts wegen zu prüfen, ob der neue Grundschuldinhaber den Eintritt in den Sicherungsvertrag nach den Maßgaben des § 727 Abs. 1 ZPO nachgewiesen hat (Urt. v. 30. März 2010 – XI ZR 200/09). Vgl. hierzu die Besprechung des Urteils in dem Aufsatz Vollstreckbare Grundschuld, ZfIR 2010, 441, der über den Link beim Verlag zu kaufen ist.
Wird eine vor dem 20. August 2008 bestellte Sicherungsgrundschuld auf ein anderes Grundstück erstreckt, gilt die durch das Risikobegrenzungsgesetz eingeführte zwingende Fälligkeitsbestimmung des § 1193 BGB nur für die Belastung des nachverpfändeten Grundstücks, nicht jedoch für die bereits bestehende Grundschuld. Dies entschied der Bundesgerichtshof am 10.06.2010.
In der Ausgabe 11/2010 seines Informationsdienstes (DNotI-Report 2010, 93) nimmt das Deutsche Notarinstitut (DNotI) zu den Auswirkungen des BGH-Urteils vom 30.3.2010 (Az. XI ZR 200/09) Stellung. Mangels gesicherten Meinungsbildes in Rechtsprechung und Literatur zu
den Folgen des Urteils erhebt die Stellungnahme keinen Anspruch auf Letztverbindlichkeit.
Zum Gutachten: DNotI-Report 2010, 93.
Der 5. Zivilsenat des OLG München sieht den Sicherungsnehmer einer Grundschuld als verpflichtet an, die dinglichen Zinsen gegenüber dem Ersteher eines Grundstücks geltend zu machen. Eine dieser Pflicht entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingung sei überraschend iSd § 305c Abs. 1 BGB (unter II 4 b aa der Gründe) und unangemessen iSd § 309 Nr. 7 b BGB (unter II 4 b bb der Gründe). Revision wurde zugelassen und ist beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen V ZR 132/10 anhängig.
▪ Urteil: OLG München, Urt. v. 21.05.2010 – 5 U 5090/09
▪ Kommentierung: OLG München, Urt. v. 21.05.2010 – 5 U 5090/09
Zu den Voraussetzungen und dem Zeitpunkt der Darlehens- und Grundschuldkündigung nehmen Michael Busch/Torsten Steinwachs in der Zeitschrift Forderungspraktikter 2010, 57, Stellung. Der Beitrag behandelt wiederkehende Zweifelsfragen.
In der Zeitschrift Forderungspraktikter 2010, 75, geht Peter Freckmann auf die für den Gläubiger durch das Erbbaurecht als Vorstreckungsgegenstand hervorgerufenen Besonderheiten und Risiken ein.
Wenn eine bereits vor dem 19.08.2008 bestellte Sicherungsgrundschuld auf ein weiteres Eigentumsrecht erstreckt werden soll, ist die Neufassung des § 1193 BGB durch das Risikobegrenzungsgesetz nur für das neu pfandunterstellte Eigentum anzuwenden (a. A. LG Berlin vom 27.1.2009, 86 T 15/09 = Rpfleger 2009, 230 m. Anm. Bestelmeyer; Rpfleger 2009, 377). Im Hinblick auf die abweichende Ansicht des Kammergerichts vom 23.1.1911, KGJ 40, 299 legte das OLG München die Rechtsfrage zur Entscheidung dem Bundesgerichtshof vor.*
* Vgl. BGH, Beschluss 10.06.2010, V ZB 22/10
Der Bundesgerichtshof bestimmte Verhandlungstermin in der unter dem Aktenzeichen XI ZR 200/09 anhängigen Revision auf den 30. März 2010. In dem Fall hält die Klägerin die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Unterwerfungserklärung unter anderem deshalb für unzulässig, weil die Klausel in Kombination mit der freien Abtretbarkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs und der Grundschuld sie unangemessen benachteilige und daher gemäß § 9 AGBG (jetzt: § 307 BGB) unwirksam sei.
Für das Recht der Grundschuld bleibt der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs der zuständige Fachsenat.
Recht der
Sicherungsgrundschuld
von
Dr. Clemens Clemente,
Rechtsanwalt,
4. neu bearb. Aufl., 2008,
RWS Verlag GmbH, Köln,
512 Seiten, geb., 69,00 €
ISBN 978-3-8145-8129-3
Aus der Fachpresse:*
„Es macht die komplizierte Materie verständlich, ohne das zu vereinfachen, was seinem Gegenstand nach schwierig ist. “
* Notar
Dr. Dieckmann in: BWNotZ 2/2009
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RECHTSANWALT DR. CLEMENTE • BAVARIASTRASSE 7 • D - 80336 MÜNCHEN